Wirtschaftsprüfung
Handelsrechtlicher Konzernabschluss
Im handelsrechtlichen Konzernabschluss beinhalten die Modernisierungsmaßnahmen unter anderem die nachfolgend genannten Aspekte. Die Verweise auf §§ beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das HGB in der Fassung des Referentenentwurfes des Bundesministerium der Justiz (BMJ), während sich §§-Angaben mit dem Zusatz „HGB“ auf die bislang noch gültige Rechtslage beziehen:
Das Beteiligungserfordernis in § 290 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen; es wird nur noch auf das Kriterium der einheitlichen Leitung abgestellt. Dadurch kommt es zu einer Erweiterung des Konsolidierungskreises, da nun auch Unternehmen in den Konsolidierungskreis miteinbezogen werden, die bis jetzt aufgrund der fehlenden Beteiligung nicht konsolidiert wurden. Von dieser Neuregelung sind insbesondere Zweckgesellschaften („special Purpose entities“) betroffen, für die nach derzeitigem Rechtsstand oft eine Einbeziehung in den Konsolidierungskreis vermieden werden konnte.
Der Minderheitenschutz gemäß § 291 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat entfaltet nur dann befreiende Wirkung, wenn deren Abschlussprüfer aus dem Drittstaat entweder bei der Wirtschaftsprüferkammer in Deutschland eingetragen oder die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung anerkannt ist (§ 292 Abs. 2).
Die Schwellenwerte nach § 293 werden erhöht.
Zukünftig wird als Kapitalkonsolidierungsmethode nur noch die Neubewertungsmethode zugelassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2). Das bisherige Wahlrecht wird abgeschafft, da die Buchwertmethode die Anteile der Minderheitsgesellschafter nicht zum Zeitwert ausweist.
Das bislang bei der Erstkonsolidierung bestehende Wahlrecht, die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Reinvermögens für Zwecke der Kapitalkonsolidierung auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs oder auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss zu legen, wird auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs beschränkt (§ 301 Abs. 2 Satz 1).
Das Ausweiswahlrecht, einen nach der Kapitalkonsolidierung verbleibenden Unterschiedsbetrag entweder in der Bilanz auszuweisen oder nach der Verrechnung von Unterschiedsbeträgen der Aktivseite mit Unterschiedsbeträgen der Passivseite die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben, wird zugunsten einer Ausweispflicht in der Bilanz aufgehoben (§ 301 Abs. 3).
Die Vorschrift zur Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung wird aufgehoben (§ 302 HGB). Praktisch war sie sowieso bedeutungslos gewesen.
Für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen wird (unabhängig von den finanzwirtschaftlichen Beziehungen) die Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a). Dabei sind die Aktiv- und Passivposten der Bilanz zum Devisenkassakurs am Konzernbilanzstichtag umzurechen. Das Eigenkapital wird mit dem historischen Kurs umgerechnet und eine Differenz aus den Währungsschwankungen als eigene Position im Eigenkapital dargestellt.
Mit der Neufassung des § 309 Abs. 1 wird vorgegeben, dass sich die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach den allgemeinen Vorschriften richtet.
Die Kapitalkonsolidierung assoziierter Unternehmen wird zukünftig nur noch at-Equity und ausschließlich nach der Buchwertmethode möglich sein (§ 312 Abs. 1).
Zukünftig sind die Gründe, die die Annahme einer Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als fünf Jahren rechtfertigen, im Anhang anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 18)
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